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Stiftungen – ein effizientes Instrument der CSR

Berlin > Die Organisationsform einer gemeinnützigen Stiftung eignet sich hervorragend für Unternehmen, die gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen wollen: In Stiftungen lassen sich CSR-Aktivitäten bündeln. Stiftungen sind operativ gut zu steuern. Zugleich genießen sie einen Vertrauensbonus. Der Tätigkeitsumfang ist durch eine Satzung abgegrenzt, was bei der Abwehr unangemessener Ansprüche hilft. Stiftungen können vielseitig im In- und Ausland tätig werden, Zustiftungen oder Spenden einwerben und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie können – etwa durch die Namensgebung und die Mitarbeit im Stiftungsvorstand – mit dem stiftenden Unternehmen verbunden sein und zugleich als vielseitig handlungs- und kooperationsfähiger Akteur in der Zivilgesellschaft wirken. In einer Stiftung wird das Unternehmen zur NGO.

Über die Chancen einer Stiftung im Rahmen der Corporate Social Responsibility informiert die Deutsche StiftungsAkademie am 17. April auf einem Forum im Wissenschaftszentrum Bonn-Bad Godesberg. Die Veranstaltung beginnt um 9.30 Uhr; zu den Themen gehören:

> Das Konzept Corporate Social Responsibility
> Vorstellung einer Kurzstudie zu unternehmensnahen Stiftungen
> Wie können die CSR-Wirkungen transparent gemacht werden?
> Institutionelle Formen gemeinnütziger Arbeit in Deutschland
> Das Verhältnis von CSR in Unternehmen und unternehmensnahen Stiftungen
> CSR und Medien
> Praxisbeispiele

Weitere Informationen im Internet:
www.stiftungsakademie.de

Service:
Senden Sie uns eine Email mit Ihrer Adresse, und wir senden Ihnen eine Tagungsinformation: redaktion@csr-news.net


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Kommentar

  • Ja, aber wenn ich da an die Bill & Melinda Gates-Stiftung denke, wäre mir lieber, die hätte mit dem Kerngeschäft von Microsoft weniger zu tun. Ich denke hier nicht nur an reputierlich Umwegstrategien, sondern auch an direkte Schützenhilfe gegen freie Software in Afrika z. B.

  • Zwischen den Zeilen lese ich, die Stiftung hat den Zweck, Verantwortung auch institutionell von der Unternehmenstätigkeit zu trennen, womit von vorneherein keine „unangemessenen Ansprüche“ gestellt und diese Verantwortung in ihrer strikten Freiwilligkeit verantwortungslos bleiben kann.

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